Kostenübernahme

Die Klinik besitzt einen Versorgungsvertrag nach § 108/109 SGB V. Es bestehen Verträge mit allen Ersatz-, Post-, Bahn-, Polizei- und Privatkassen; bei RVO-Kassen wird vorab eine verbindliche Kostenzusage benötigt. Die Klinik ist beihilfefähig.